Privates Feuerwerk in Einhaus

Bekanntmachung zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach an Silvester und Neujahr

Im Umkreis von 200 m der Gebäude mit Weichdach (Reetdach) dürfen auch am 31. Dezember und am 1. Januar keine Raketen der Klasse II abgefeuert oder abgebrannt und im Umkreis von 30 m keine weiteren pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkgebäuden schon durch § 23 (1) 1. SprengV verboten ist.

Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werden.